Satzung  Seite 8

(3) Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer und einen Stellvertreter jeweils für eine Amtszeit von 3 Jahren
Die Kassenprüfer werden derart tätig, dass der erste Kassenprüfer nach einem Jahr seine Funktion an den zweiten Kassenprüfer abgibt und der zweite Kassenprüfer die Aufgaben des ersten Kassenprüfers übernimmt. Der Stellvertreter übernimmt nach dem Aufrücken des zweiten Kassenprüfers zum ersten Kassenprüfer automatisch die Aufgaben des zweiten Kassenprüfers. Durch dieses Rotationsprinzip ist es erforderlich, jährlich durch die Mitgliederversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen.
Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Kassenprüfer prüfen anhand der Kassenbücher, Kontoauszüge und  Belege die Jahresrechung, erstellen für die Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und geben der Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands.

(5) Die Motivgruppe kann gegenüber den Mitgliedern und Drittpersonen nur für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Aktionen ausgelöst werden, die durch den geschäftsführenden Vorstand der Motivgruppe veranlasst werden. Für Angelegenheiten die aus dem Rundsendedienst, dem Neuheitendienst oder der Organisation von Kongressen entstehen, sind die betreffenden Leiter, bzw. Organisatoren selbst verantwortlich. Die Motivgruppe übernimmt diesbezüglich keine Haftung.

§ 10 Schlussbestimmungen
Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.06.2005  in .beschlossen.

Sie tritt in Kraft, wenn nicht nach Veröffentlichung im EMS gemäß Artikel III, Punkt 8 der Satzung der Motivgruppe vom 01.09.1989 in einer vom Vorsitzenden der Motivgruppe festzulegenden Frist mehr als die Hälfte der Mitglieder der Neufassung der Satzung widersprochen haben.

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