Satzung Seite 8 |
(3) Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. (4) Die Kassenprüfer prüfen anhand der Kassenbücher, Kontoauszüge und
Belege die Jahresrechung, erstellen für die
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und geben der
Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands. |
§ 10 Schlussbestimmungen |
Diese Neufassung der Satzung wurde
durch die Mitgliederversammlung am 11.06.2005 in .beschlossen.
Sie tritt in Kraft, wenn nicht nach Veröffentlichung im EMS gemäß
Artikel III, Punkt 8 der Satzung der Motivgruppe vom 01.09.1989 in einer
vom Vorsitzenden der Motivgruppe festzulegenden Frist mehr als die
Hälfte der Mitglieder der Neufassung der Satzung widersprochen haben. |