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Satzung Seite 3 |
§ 4 Organe der Motivgruppe |
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§ 5 Die Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung
ist das höchste Organ der Motivgruppe und insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den geschäftsführenden oder den erweiterten Vorstand beschließen. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand können ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. |
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(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand über das Mitteilungsblatt der Motivgruppe "Der Eisenbahnmotivsammler" bekannt gegeben und einberufen. Die Einladung hat allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzuliegen. Die Bekanntgabe hat die vorläufige Tagesordnung zu beinhalten. |