Satzung  Seite 2

§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge,
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglied kann jeder am Eisenbahnwesen interessierte Sammler oder Berufsphilatelist werden, sofern er Mitglied eines Vereins ist, der über seinen Landesverband der FIP angeschlossen ist. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 

Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen einen ablehnenden Bescheid des geschäftsführenden Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monates ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder, die sich für die Motivgruppe besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft erhalten.

(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten sowie den Vereinszweck zu wahren und zu fördern.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung in der Mitgliederliste oder Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zulässig.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses des geschäftsführenden Vorstands beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss dann mit Beschluss endgültig. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

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